Pflanzenbau
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen

Was müssen Sie beim Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Freilandflächen (ausgenommen Golf- und Sportplätze) beachten?

Neuregelungen für Golf- und Sportplätze

Im Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 wurden die Grünflächen der Golf- und Sportplätze einer gärtnerischen Nutzung zugeordnet. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die bisher gültige Regelung für Golf- und Sportplätze nicht mehr angewendet. Damit sind für diese Flächen keine Anträge mehr auf Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlichen Freilandflächen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Satz 1 (bisher § 6 Abs. 3) erforderlich.

Allerdings dürften Golf- und Sportplatzbetreiber auch künftig Pflanzenschutzmittel nicht uneingeschränkt anwenden.

Für diese Grünflächen gelten die unter § 17 PflSchG (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind) genannten Voraussetzungen. Damit können auf Golf- und Sportplätzen jetzt nur noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als "low-risk-Mittel" eingestuft und in einer "§ 17-Pflanzenschutzmittel-Liste" veröffentlicht wurden.

Aktuelle Liste mit den möglichen Präparaten (PDF) - BVL Externer Link

Gesetzliche Grundlagen

Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Eine Anwendung auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, ist verboten.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbaren Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann, und wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG).

AELF erteilt Ausnahmegenehmigung

Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist für den Regierungsbezirk Oberbayern (ohne die Landkreise Ingolstadt, Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Landsberg, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen) das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim.

Antragstellung

Den Antrag können Sie herunterladen und am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellen.

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Antragverlängerung

Den Antrag können Sie herunterladen und am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellen.

Verlängerungsantrag zum Herunterladen pdf 264 KB

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