Pflanzenbau
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen
Was müssen Sie beim Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Freilandflächen (ausgenommen Golf- und Sportplätze) beachten?
Neuregelungen für Golf- und Sportplätze
Allerdings dürften Golf- und Sportplatzbetreiber auch künftig Pflanzenschutzmittel nicht uneingeschränkt anwenden.
Für diese Grünflächen gelten die unter § 17 PflSchG (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind) genannten Voraussetzungen. Damit können auf Golf- und Sportplätzen jetzt nur noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als "low-risk-Mittel" eingestuft und in einer "§ 17-Pflanzenschutzmittel-Liste" veröffentlicht wurden.
Gesetzliche Grundlagen
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Eine Anwendung auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, ist verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbaren Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann, und wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG).
Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist für den Regierungsbezirk Oberbayern (ohne die Landkreise Ingolstadt, Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Landsberg, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen) das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim.
Antragstellung
Antragverlängerung
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim
Sachgebiet L 2.3P
Prinzregentenstr. 39
83022 Rosenheim
Tel.: +49 8031 3004-1000
Fax: +49 8031 3004-1599
E-Mail: poststelle@aelf-ro.bayern.de