Unsere Arbeit
Kontrollen vor Ort
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen besteht aus den Sachgebieten Förderkontrollen und Fachrechtskontrollen.
Sie hat ihren Sitz am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Traunstein.
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen gibt es an insgesamt acht Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern. Die Zuständigkeiten sind folgendermaßen verteilt:
- AELF Coburg-Kulmbach ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberfranken
- AELF Fürstenfeldbruck ist zuständig für den nördlichen Regierungsbezirk Oberbayern (IN, M, AÖ, DAH, EBE, EI, ED, FS, FFB, LL, MÜ, ND, PAF)
- AELF Krumbach-Mindelheim ist zuständig für den Regierungsbezirk Schwaben
- AELF Landau-Pfarrkirchen ist zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern
- AELF Neumarkt-Amberg ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberpfalz
- AELF Roth-Weißenburg ist zuständig für den Regierungsbezirk Mittelfranken
- AELF Schweinfurt ist zuständig für den Regierungsbezirk Unterfranken
- AELF Traunstein ist zuständig für den südlichen Regierungsbezirk Oberbayern (RO, BGL, TÖL, GAP, MB, STA, TS, WM)
Sachgebiet Förderkontrollen:
- Die Sachgebiete Förderkontrollen führen jedes Jahr stichprobenartig Kontrollen vor Ort im Bereich der Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
- und Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- sowie Kontrollen der Konditionalität durch.
Der Fokus liegt dabei bei der Überprüfung der Flächen (z.B. Nutzung, Mindesttätigkeit und Auflagen), der betrieblichen Unterlagen (zum Beispiel Düngebedarfsermittlung, Pflanzenschutzaufzeichnungen etc.) sowie der Prüfung der betrieblichen Auflagen (Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und Grundanforderungen an die Betriebsführung).
Warum wird geprüft?
Im Rahmen der EU-Direktzahlungen sind die Vor-Ort-Kontrollen (VOK) z.B. eine Voraussetzung für die termingerechte Auszahlung der EU-Fördergelder an die bayerischen Antragstellenden.
Was wird geprüft?
- Die ordnungsgemäße Durchführung beantragter investiver und sonstiger Maßnahmen.
- Die Richtigkeit der Angaben im Mehrfachantrag (z.B. beantragte Tierprämien)
- Die Einhaltung förder- und fachrechtlicher Vorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben (Konditionalität).
Wer wird geprüft?
- Bis zu fünf Prozent aller Antragstellenden die Auflagen aus dem Mehrfachantrag,
- ein Prozent der antragstellenden Betriebe im Rahmen von der Konditionalität.
- fünf Prozent der Fördergelder aus den sonstigen Fördermaßnahmen wie z.B. Agrarinvestitionsförderung, LEADER, Bienenförderung, Schulprogramm
Die Stichprobe zieht jeweils das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprechend den EU-Vorgaben.
Wie wird geprüft?
- Bei den Betrieben, die zur VOK ausgewählt sind, erfolgen die Auflagenkontrollen vor Ort.
- Prüfung der betrieblichen Auflagen nach Konditionalität mit einem Hofrundgang,
- Prüfung der betrieblichen Unterlagen und Aufzeichnungen.
- Die Kontrolle von sonstigen Fördermaßnahmen umfasst vor allem die Überprüfung der Einhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie sämtlicher Auflagen und Verpflichtungen.
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen gibt es an insgesamt acht Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern. Die Zuständigkeiten sind folgendermaßen verteilt:
- AELF Coburg-Kulmbach ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberfranken.
- AELF Fürstenfeldbruck ist zuständig für den nördlichen Regierungsbezirk Oberbayern (Ingolstadt, München, Altötting, Dachau, Ebersberg, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Mühldorf, Neuburg an der Donau, Pfaffenhofen).
- AELF Krumbach-Mindelheim ist zuständig für den Regierungsbezirk Schwaben.
- AELF Landau-Pfarrkirchen ist zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern
- AELF Neumarkt-Amberg ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberpfalz.
- AELF Roth-Weißenburg ist zuständig für den Regierungsbezirk Mittelfranken.
- AELF Schweinfurt ist zuständig für den Regierungsbezirk Unterfranken.
- AELF Traunstein ist zuständig für den südlichen Regierungsbezirk Oberbayern (Rosenheim, Berchtesgadener Land, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Traunstein, Weilheim)
Förderkontrollen
Sachgebiet Förderkontrollen
Die Sachgebiete Förderkontrollen führen jedes Jahr stichprobenartig Kontrollen vor Ort durch im Bereich der
- Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL),
- Zahlungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Konditionalität.
Weitere Infos
Der Fokus liegt dabei auf der Überprüfung der Flächen (z. B. Nutzung Auflagen Ökoregelungen und Agrar- und Klimamaßnahmen), der betrieblichen Unterlagen (z. B. Düngebedarfsermittlung, Pflanzenschutzaufzeichnungen, etc.) sowie der Prüfung der betrieblichen Auflagen (Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 1 bis GLÖZ 9) und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB 1 bis GAB 11).
Darüber hinaus werden auch Zuwendungen überprüft, die von den Flächen losgelöst gewährt werden. Hier ist v. a. die Einzelbetriebliche Investitions- oder die Diversifizierungsförderung zu nennen, aber auch Programme, die nur mit bayerischen Mitteln bedient werden, wie beispielsweise BayProTier oder Herdenschutz Wolf.
Des Weiteren fallen in den Aufgabenbereich des Prüfdienstes aber auch Förderprogramme, die weniger Bezug zur Landwirtschaft haben.
Grund hierfür ist die Finanzierung bzw. Kofinanzierung mit EU-Fördermitteln aus den oben genannten Fördertöpfen. Es handelt sich dabei z.B. um das EU-Schulprogramm, LEADER oder auch die Marktstrukturförderung. Bei den meisten Maßnahmen handelt es sich um (einmalige) Investitionsförderungen.
Warum wird geprüft?
Im Rahmen der EU-Direktzahlungen sind die Vor-Ort-Kontrollen z. B. eine Voraussetzung für die termingerechte Auszahlung der EU-Fördergelder an die bayerischen Antragstellenden. Dasselbe gilt für die Auszahlung der meisten Investivmaßnahmen.
Was wird geprüft?
- ordnungsgemäße Durchführung beantragter investiver und sonstiger Maßnahmen,
- Richtigkeit der Angaben im Mehrfachantrag (z. B. beantragte gekoppelte Tierprämien),
- Einhaltung förder- und fachrechtlicher Vorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben (Konditionalität),
- Kontrollinhalte aus der regelmäßigen systematischen Beobachtung (RSB) (z. B. Foto-Nachweise über FAL-BY der Antragstellenden für konservierende Saatverfahren K46, vgl. Flächenmonitoring in der landwirtschaftlichen Förderung - Staatsministerium).
Wer wird geprüft?
Aus allen beantragten Feldstücken wird eines Zufalls- und Risikoorientierte Stichprobe von 3 % ausgewählt. Darüber hinaus werden zur Kontrolle bestimmter Auflagen auch Betriebe zur Kontrolle ausgewählt (z.B. Viehbesatz).
Außerdem:
- ein Prozent der antragstellenden Betriebe über 10 Hektar im Rahmen der Konditionalität,
- fünf Prozent der Fördergelder bzw. Zuwendungsempfänger aus den sonstigen Fördermaßnahmen wie z. B. Agrarinvestitionsförderung, LEADER, Bienenförderung oder EU-Schulprogramm.
Wie wird geprüft?
Bei den Betrieben, die zur Kontrolle ausgewählt sind, erfolgen die Auflagenkontrollen am Bildschirm oder vor Ort:
- Prüfung der betrieblichen Auflagen nach Konditionalität mit einem Hofrundgang,
- Prüfung der betrieblichen Unterlagen und Aufzeichnungen,
Die Kontrolle von sonstigen Fördermaßnahmen umfasst vor allem bei der Vor-Ort-Überprüfung die ordnungsgemäße Umsetzung des geförderten Vorhabens und in der Zweckbindung die Einhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung, sowie der Auflagen und Verpflichtungen.
Fachrechtskontrollen
Sachgebiet Fachrechtskontrollen
Das Sachgebiet Fachrechtskontrollen prüft und kontrolliert laufend die Einhaltung des landwirtschaftlichen Fachrechtes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kontrollen umfassen insbesondere das Dünge- und Düngemittelrecht, das Pflanzenschutzrecht sowie das Saat- und Pflanzgutrecht. Darüber hinaus werden auch Kontrollen im Bereich der Pflanzengesundheit zur Bekämpfung von Quarantäneschaderregern durchgeführt.
Anwendungskontrollen Düngung
Warum wird geprüft?
Durch die Vorgaben im Düngegesetz soll Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für den Naturhaushalt abgewendet oder vorgebeugt werden, die Ernährung der Nutzpflanzen sichergestellt und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleiben oder verbessert werden.
In der Anwendungskontrolle Düngung wird geprüft, ob der Umgang mit den Nährstoffen nachhaltig und ressourceneffizient erfolgt und Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.
Was wird geprüft?
Die Einhaltung der fachrechtlichen Vorgaben der Düngeverordnung (DüV), der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV), der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV).
Die Grundlage der Verordnungen ist das Düngegesetz (DünG), in dem unter anderem grundsätzliche Regelungen für die Anwendung und das Verbringen und Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie die Stoffstrombilanz genannt sind.
Wer wird geprüft?
- Betriebe, deren Handlungen den Vorgaben der DüV, der AVDüV und der StoffBilV unterliegen.
- Betriebe, die den Vorschriften der WDüngV unterliegen. Dieses können sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Betriebe sein, die Wirtschaftsdünger erzeugen und abgeben, transportieren oder aufnehmen.
Die Stichprobenauswahl der routinemäßigen Kontrollen erfolgt durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft. Zudem erfolgen Kontrollen nach Anzeigen, die bei den zuständigen Sachgebieten L3.3 eingehen.
Wie wird geprüft?
Die Kontrolle erfolgt bei routinemäßigen Kontrollen in der Regel nach Ankündigung oder infolge einer Anzeige.
- Prüfung der betrieblichen Unterlagen und Aufzeichnungen vor Ort oder im Amt
- Kontrolle vor Ort bei den Betrieben oder auf den Flächen während und nach der Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
Anwendungskontrollen Pflanzenschutz
Warum wird geprüft?
Die Anwendungskontrollen Pflanzenschutz überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beachtet werden müssen. Diese gesetzlichen Regelungen wurden unter anderem erlassen, um negative Auswirkungen durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Anwendern und Verbrauchern zu vermeiden.
Was wird geprüft?
Im Zuge der Anwendungskontrollen Pflanzenschutz erfolgt die Überprüfung des Fachrechts im Pflanzenschutz. Darunter fällt unter anderem die Kontrolle von Sachkundenachweis und Fortbildungspflicht, Gültigkeit der Geräteprüfplakette, Aufzeichnung und Zulässigkeit der angewendeten Pflanzenschutzmittel, Anzeigepflicht für Dienstleister und Einhaltung der guten fachlichen Praxis sowie des Integrierten Pflanzenschutzes. Darüber hinaus wird die Einhaltung von Abständen zu Gewässern oder Saumbiotopen und weiterer pflanzenschutzmittelspezifischen Anwendungsbestimmungen sowie die Bestimmungen der Bienenschutzverordnung geprüft.
Wer wird geprüft?
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird sowohl bei Betrieben der Landwirtschaft, des Gartenbaus als auch bei sonstigen (Gewerbe-) Betrieben, Dienstleistern, Kommunen und Privatpersonen überprüft.
Wie wird geprüft?
Es handelt sich um Vor-Ort-Kontrollen. Neben Betriebskontrollen erfolgt eine Inspektion von Flächen, auf denen Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, einschließlich der Entnahme und nachfolgender Analyse von Blatt-, Boden- oder Fassproben.
Handelskontrollen Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Warum wird geprüft?
Auf Grundlage von deutschem Recht und EU-Recht zu den Themen Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel bilden verschiedene Gesetze die Grundlage der Handelskontrollen. Gemäß der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik sind die Bundesländer für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung des Fachrechts zuständig. Ziel ist es, die Marktversorgung mit qualitativ hochwertigen Produkten sicherzustellen, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen und gleichzeitig Mensch, Tier und Umwelt zu schützen.
Was wird geprüft?
Saatgutverkehrskontrolle
Im Handel werden Saatgutpartien landwirtschaftlicher Arten, Gemüsesaatgut und Pflanzkartoffelpartien beprobt. Am häufigsten wird Saatgut von Mais beprobt, gefolgt von Weizen- und Gerstensaatgut, sowie Sämereien für Rasen, Futterbau und Gemüse.
Düngemittelverkehrskontrolle
Im Handel werden Düngemittelpartien jeglicher Art kontrolliert. Der Schwerpunkt der Überwachung liegt bei mineralischen Düngemitteln für die gewerbliche Anwendung in der Landwirtschaft, welche meist vom Landhandel bereitgehalten werden. Zunehmend gewinnen auch Düngemittel für den Haus- und Kleingarten an Bedeutung. Aus diesem Grund werden auch Düngemittel in Gartenmärkten und Discountern in die Überwachung miteinbezogen. Hier erfolgt eine Überprüfung von festen und flüssigen Düngemitteln in Kleinpackungen. Stichprobenartig werden auch Komposte und andere organische Düngemittel berücksichtigt.
Bei einer Kontrolle werden die Kennzeichnung und der Nährstoffgehalt überprüft. Hierzu entnimmt der Probenehmer dem Düngemittel eine Probe und dokumentiert die zugehörige Kennzeichnung.
Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle
Im Handel (auch im Internet) werden angebotene Pflanzenschutzmittel auf Zulassung und Kennzeichnung kontrolliert. Darüber hinaus wird überprüft, ob auch die sonstigen Anforderungen z. B. Meldepflicht des Händlers, Sachkunde des Abgebers/Erwerbers, Selbstbedienungsverbot, Unterrichtungspflicht nach Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) eingehalten sind.
Wer wird geprüft?
Kontrolliert werden alle Betriebe in Bayern, von kleiner Gärtnerei über Gartenmärkte, Landhandel bis Großhandel, die Saatgut, Dünge- und/oder Pflanzenschutzmittel vertreiben.
Wie wird geprüft?
Die Kontrollen erfolgen stichprobenartig von Mitarbeitern der Landwirtschaftsämter. Vor Ort wird die Einhaltung der geltenden Vorschriften beim Handel mit Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch Dokumentenkontrolle, Produktkennzeichnung und Entnahmen von Proben geprüft.
Pflanzengesundheit und Exportkontrollen
Warum wird geprüft?
Der globale Handel mit Pflanzen und deren Erzeugnissen birgt u.a. das Risiko einer Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen. Als besonders gefährlich sind hier jene Schadorganismen zu erachten, die sich nach einer erfolgten Einschleppung rasch ausbreiten und unter den vorherrschenden klimatischen Bedingungen etablieren können. Um sicherzustellen, dass möglichst keine Schadorganismen, die als Quarantäneschadorganismen spezifiziert sind, zusammen mit den Waren international verbracht werden, unterliegen weltweit gehandelte Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse phytosanitären Regelungen. Seitens der Empfangsländer werden hierzu Gesundheitsanforderungen festgelegt, die die Waren erfüllen müssen.
Was wird geprüft?
Um einer Verschleppung von Schadorganismen sowohl bei deren Ein- bzw. Ausfuhr vorzubeugen, unterliegen alle Pflanzen (Topfpflanzen, Vermehrungsmaterial, Saatgut etc.) sowie bestimmte pflanzliche Erzeugnisse einer Untersuchungspflicht. Die Waren werden dabei auf die von den Empfangsländern definierten Einfuhrbestimmungen geprüft. In der Regel erfolgt dies anhand von physischen Kontrollen an den Waren selbst sowie, soweit erforderlich bzw. vorgeschrieben, auch im Rahmen von weiteren labordiagnostischen Untersuchungen. Darüber hinaus sind für bestimmte Waren die Ansprüche an den Ort der Erzeugung bzw. die Einhaltung definierter Parameter zu gewährleisten.
Wer wird geprüft?
Alle Personen und Unternehmen, die mit geregelten Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen handeln und diese in Nicht-EU-Länder exportieren. Die Untersuchungen werden auf Veranlassung des Exporteurs einschließlich einer zugehörigen Antragstellung an den maßgebenden Waren durchgeführt.
Wie wird geprüft?
Ziel der Untersuchungen ist es, die phytosanitäre Unbedenklichkeit der Waren und Erzeugnisse sicherzustellen. Die erforderlichen Untersuchungen, die in der Regel am Produktions- bzw. Lager- oder Herstellungsort stattfinden, führen Mitarbeiter der ÄELF durch. Die Dokumentation der phytosanitären Unbedenklichkeit erfolgt im Rahmen eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das die Ware auf ihren Weg ins Drittland begleitet.
Bekämpfung Quarantäneschädlinge
AMB (Asiatischer Moschusbockkäfer)
Warum wird geprüft?
Aufgrund der Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung des AMB, welche im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 niedergelegt sind, war nach der Befallsfeststellung ein abgegrenztes Gebiet (Quarantänezone) mit Befalls- und Pufferzone auszuweisen, in welchem der AMB mit verschiedenen Maßnahmen mit dem Ziel der Eindämmung bekämpft wird. Wenn über 4 Jahre kein Käfer mehr im abgegrenzten Gebiet festgestellt wird, war die Bekämpfung erfolgreich und das abgegrenzte Gebiet kann aufgehoben werden.
Was wird geprüft?
Es wird geprüft, ob
- Käferbefall bei Prunus Gehölzen in privaten Grundstücken oder im öffentlichen Grün vorhanden ist.
- die im abgegrenzten Gebiet ansässigen Baumschulen sowie Gartenmärkte und Gartenbaubetriebe sich an die Auflagen zur Verbringung von Prunus-Gehölzen halten.
- das Anpflanzverbot für Prunus-Gehölze in der Befallszone eingehalten wird.
- die Entsorgung von Schnittgut von Prunus-Gehölzen über die eingerichteten Sammelstellen erfolgt.
- befallene Prunus-Gehölze ordnungsgemäß gefällt und entsorgt werden.
- in den aufgehängten, mit Lockstoffen (Pheromonen) bestückten Fallen Käfer gefangen wurden.
Wer wird geprüft?
Private und kommunale Betreiber von Baumschulen, Gartenmärkten, Gartenbaubetrieben, Baumfällungs- und Entsorgungsbetrieben sowie Sammelplätzen für Schnittgut, ebenso öffentliche und private Grundstücke, auf welchen Prunus-Gehölze wachsen.
Wie wird geprüft?
Ziel ist es, alle Prunus-Gehölze im abgegrenzten Gebiet einmal jährlich visuell auf Anzeichen von Befall mit dem AMB zu kontrollieren. Wenn dies aus personellen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, wird eine risikobasierte Auswahl an Grundstücken getroffen.
Betriebe werden je nach Betrieb ein bis mehrfach im Jahr geprüft, wobei kontrolliert wird, ob die spezifischen Auflagen zur Verbringung oder Entsorgung eingehalten werden. Notwendige Fällungen samt Entfernung von Wurzelstöcken werden von den Kontrolleuren organisiert und begleitet. Die Pheromon-Fallen werden von den Kontrolleuren vor der Flugsaison des Käfers installiert, im 14-tägigen Rhythmus kontrolliert und danach wieder abgebaut.
Rechtsgrundlagen zu den Zuständigkeiten und Auskunftspflichten
Beteiligung der Antragstellenden
Ihre persönliche Unterstützung bei der Vor-Ort-Kontrolle (z.B. Nutzung der FAL-BY-App) ist für einen zügigen Ablauf unerlässlich und hat einen großen Anteil daran, dass allen Antragstellenden z.B. die Fördermittel termingerecht ausgezahlt werden können. Nehmen Sie sich Zeit, wenn sich die Abteilung Prüfungen und Kontrollen auf Ihrem Betrieb anmeldet oder dort erscheint, und halten Sie die betrieblichen Unterlagen bereit.
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Beteiligung der Antragstellenden
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